Nicht besonders Rechnung zu tragen ist nach Ansicht der Kammer jedoch dem Umstand, dass der Beschuldigte 1 bereits im Rahmen der ersten Einvernahme offengelegt hat, dass das Ziel des Vertrages die Ausschaltung des Vorkaufsrechts gewesen ist, zumal er gleichzeitig geltend machte, er habe nicht falsch bzw. rechtswidrig gehandelt. Ausserdem war er bei der Hausdurchsuchung, an der das fragliche Aktendossier sichergestellt wurde, zugegen und konnte daher weder die früheren Vertragsversionen noch den Zusammenhang mit der Problematik des Vorkaufsrechts verbergen.