559, S. 37 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte 1 legte im Strafverfahren zweifelsohne ein sehr kooperatives Verhalten an den Tag. Nicht besonders Rechnung zu tragen ist nach Ansicht der Kammer jedoch dem Umstand, dass der Beschuldigte 1 bereits im Rahmen der ersten Einvernahme offengelegt hat, dass das Ziel des Vertrages die Ausschaltung des Vorkaufsrechts gewesen ist, zumal er gleichzeitig geltend machte, er habe nicht falsch bzw. rechtswidrig gehandelt.