Diese Aspekte sind neutral zu gewichten. Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten 1 in Bezug auf das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren einen Geständnisrabatt von 15% mit der Begründung, er habe sich [im Verfahren] sehr kooperativ verhalten und von Anfang an alles auf den Tisch gelegt. Er habe sogar bereits an der ersten Einvernahme klar gesagt, das Ziel des Vertrages sei gewesen, das Vorkaufsrecht nicht auszulösen. Damit habe er die Untersuchung in sachverhaltlicher Hinsicht deutlich erleichtert (pag. 559, S. 37 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).