559, S. 37 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diese Ausführungen sind korrekt, auf sie kann integral verwiesen werden. Auch gemäss oberinstanzlich eingeholtem Strafregisterauszug ist der Beschuldigte 1 nach wie vor nicht im Strafregister eingetragen (pag. 621). Auch sonst lassen sich den amtlichen Akten keine Hinweise entnehmen, wonach das Vorleben bzw. die persönlichen Verhältnisse sowie die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten zu besonderen Bemerkungen Anlass geben würden. Diese Aspekte sind neutral zu gewichten.