Was die Täterkomponenten anbelangt, würdigte die Vorinstanz unter dem Aspekt des Vorlebens sowie der persönlichen Verhältnisse, der Beschuldigte 1 lebe in geordneten Verhältnissen und sei im Strafregister nicht verzeichnet, so dass es keiner weiteren Ausführungen hierzu bedürfe. Sie erwog weiter, eine erhöhte Strafempfindlichkeit liege beim Beschuldigten 1 nicht vor, zumal es dem Tatbestand der Urkundenfälschung immanent sei, dass dem Beschuldigten bei einer Eintragung der Verurteilung im Strafregister der Entzug der Berufsausübungsbewilligung als Notar drohe (pag. 559, S. 37 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).