22 Im Ergebnis ist das Verschulden des Beschuldigten 1 als leicht einzustufen. Die Kammer erachtet mit Blick auf den konkreten Strafrahmen eine Einsatzstrafe von 90 Strafeinheiten als dem Verschulden des Beschuldigten 1 angemessen. 12.2 Täterkomponenten Was die Täterkomponenten anbelangt, würdigte die Vorinstanz unter dem Aspekt des Vorlebens sowie der persönlichen Verhältnisse, der Beschuldigte 1 lebe in geordneten Verhältnissen und sei im Strafregister nicht verzeichnet, so dass es keiner weiteren Ausführungen hierzu bedürfe.