558, S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte 1 verfolgte keine persönlichen Interessen. Dennoch ist nicht zu verkennen, dass er als Notar mit langjähriger Berufserfahrung erkennen musste, dass die Voraussetzungen einer Schenkung nicht erfüllt sind und es nicht darauf ankommen kann, dass für die Vertragsparteien dasselbe Ergebnis resultiert, wenn gleichzeitig durch die Änderungen Interessen von Drittpersonen tangiert werden, was im Übrigen ja gerade beabsichtigt war. Zur Umgehung des Vorkaufsrechts beurkundete der Beschuldigte 1 ohne Schenkungswillen seitens G.________ jedoch eine gemischte Schenkung; er handelte insofern mit direktem Vorsatz.