Das Handeln des Beschuldigten 1 ist schliesslich auch nicht als besonders verwerflich einzustufen, wurde doch auch das Grundbuchamt sofort auf den Fehler aufmerksam. Bei der Beurkundung wurde ein Problem – nämlich das Vorkaufsrecht des Strafklägers am baurechtsbelasteten Grundstück ________ – erkannt, für welches der Beschuldigte 1 eine Lösung zu präsentieren versuchte. Das Verschulden des Beschuldigten 1 ist auch in dieser Hinsicht als leicht einzustufen. Was das subjektive Tatverschulden anbelangt, kann auf die korrekten Ausführungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 558, S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).