Das geschützte Rechtsgut war damit nur wenig gefährdet. Der vorliegende Fall ist ferner auch nicht zu vergleichen mit einer Beurkundung eines Kaufpreises, welcher in Tat und Wahrheit viel mehr betragen hätte, zwecks Steuerumgehung in der Urkunde jedoch tiefer angegeben wurde (so bspw. in BGE 84 IV 163; siehe auch MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N 85 zu Art. 251). Das Verschulden des Beschuldigten 1 wiegt insgesamt leicht. Das Handeln des Beschuldigten 1 ist schliesslich auch nicht als besonders verwerflich einzustufen, wurde doch auch das Grundbuchamt sofort auf den Fehler aufmerksam.