Dem Beschuldigten 1 ging es in keiner Weise darum, irgendwelche finanziellen Vorteile aus der Tat zu erlangen. Ziel war es lediglich, dass der Übertragung keine Drittperson – vorliegend in Person des Strafklägers – mehr im Wege steht bzw. die Vorkaufsrechte betreffend das Baurechtsgrundstück ________ nicht ausgeübt werden konnten. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, waren davon jedoch nur drei Parteien betroffen. Das geschützte Rechtsgut war damit nur wenig gefährdet.