317 aStGB immanent und im Rahmen der Strafzumessung daher nicht nochmals zu berücksichtigen. Die veranschlagte Strafe von 360 bis 480 Strafeinheiten entspricht denn auch nicht einem leichten bis mittleren Verschulden, sondern nur einem leichten, zumal der Strafrahmen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe reicht. Nach Ansicht der Kammer ist die Schwere der Verletzung bzw. Gefährdung des betroffenen Rechtsguts als leicht einzustufen. Dem Beschuldigten 1 ging es in keiner Weise darum, irgendwelche finanziellen Vorteile aus der Tat zu erlangen.