Zu diesen Ausführungen ist anzumerken, dass es zwar zutrifft, dass der Beschuldigte 1 durch sein Handeln das Vertrauen in die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden als Beweismittel, das öffentliche Vertrauen in den Urkundenbeweis sowie auch das Vertrauen und Interesse des Staates in die Verlässlichkeit der Notare verletzte. All dies ist jedoch dem Tatbestand gemäss Art. 317 aStGB immanent und im Rahmen der Strafzumessung daher nicht nochmals zu berücksichtigen.