21 gesamt sei somit von einem leichten bis mittleren Verschulden des Beschuldigten 1 auszugehen, mithin von einer Strafe zwischen 360 und 480 Strafeinheiten (pag. 557 f., S. 35 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zu diesen Ausführungen ist anzumerken, dass es zwar zutrifft, dass der Beschuldigte 1 durch sein Handeln das Vertrauen in die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden als Beweismittel, das öffentliche Vertrauen in den Urkundenbeweis sowie auch das Vertrauen und Interesse des Staates in die Verlässlichkeit der Notare verletzte.