12. Strafzumessung für den Beschuldigten 1 12.1 Tatkomponenten Zur Schwere der Verletzung bzw. Gefährdung des betroffenen Rechtsguts hielt die Vorinstanz fest, durch die Beurkundung eines Schenkungsvertrages ohne Vorliegen der hierfür notwendigen Voraussetzungen sei das geschützte Rechtsgut erheblich verletzt worden. Der Beschuldigte habe klar Kenntnis vom fehlenden Schenkungswillen gehabt, habe diesen dennoch beurkundet und so das Vertrauen in die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden als Beweismittel sowie das öffentliche Vertrauen in den Urkundenbeweis verletzt.