Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (PETER POPP/ANNE BERKEMEIER, in: Basler Kommentar StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N 20 zu Art. 2 mit weiteren Hinweisen). Die zur Diskussion stehende Tat beging der Beschuldigte 1 am 10. November 2016 und damit vor Inkrafttreten der jüngsten Revision des Sanktionenrechts. Der vorliegend anwendbare Straftatbestand blieb unverändert. In Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB e contrario ist somit altes Recht anwendbar, zumal das neue Recht für den Beschuldigten 1 nicht milder ist.