Ferner kann dem Beschuldigten 2 auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, sich nicht genügend um die Kenntnis der Rechtslage bemüht zu haben. Nach Ansicht der Kammer hätte sich jeder gewissenhafte Mensch in dieser Situation in die Irre führen lassen, insbesondere, weil der Vorschlag des gemischten Kauf-/Schenkungsvertrags vom Beschuldigten 1 kam, der die Angelegenheit zudem gründlich abgeklärt hatte. 9.2.5 Fazit Der Beschuldigte 2 ist gestützt auf die vorangegangenen Ausführungen vom Vorwurf der Gehilfenschaft zur Urkundenfälschung im Amt freizusprechen. IV. Strafzumessung