Er zweifelte damit zu keiner Zeit an der Rechtmässigkeit seines Verhaltens. Schliesslich äusserte auch der Beschuldigte 1 bis zuletzt die Überzeugung, nichts Falsches bzw. Unrechtes getan zu haben (pag. 629, Z. 30 ff.); erst recht muss daher davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte 2 nicht wissen konnte, dass sein (Mit-)Verhalten Unrecht darstellt. Ferner kann dem Beschuldigten 2 auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, sich nicht genügend um die Kenntnis der Rechtslage bemüht zu haben.