Als vermeidbar gilt ein Verbotsirrtum nämlich regelmässig dann, wenn der Täter selbst an der Rechtmässigkeit seines Verhaltens zweifelte oder hätte Zweifel haben müssen (Urteil des Bundesgerichts 6B_804/2018 vom 4. Dezember 2018, E. 3.2). Oberinstanzlich gab der Beschuldigte 2 auf Frage, ob er beim gewählten Vorgehen in Form des gemischten Vertrags Bedenken gehabt habe, ein klares «Nein» zu Protokoll, zumal er – wie bereits erwähnt – davon ausgehe, dass der Fachmann ihm sage, was rechtens sei (pag. 633, Z. 5 f.). Er zweifelte damit zu keiner Zeit an der Rechtmässigkeit seines Verhaltens.