Dadurch, dass der Beschuldigte 2 sich gänzlich auf den Rat des Beschuldigten 1 verliess und auch verlassen durfte, stellt sich auch nicht die Frage, ob der Irrtum vermeidbar gewesen wäre oder nicht. Als vermeidbar gilt ein Verbotsirrtum nämlich regelmässig dann, wenn der Täter selbst an der Rechtmässigkeit seines Verhaltens zweifelte oder hätte Zweifel haben müssen (Urteil des Bundesgerichts 6B_804/2018 vom 4. Dezember 2018, E. 3.2).