Der Beschuldigte 2 durfte sich damit auf die Auskunft des Fachmanns in Person des Beschuldigten 1 verlassen. Dies gilt umso mehr, als die Problematik, die es zu lösen galt, komplex sowie für einen Laien in der Tat schwierig einzuordnen ist und zudem der Lösungsvorschlag vom Fachmann selber stammte, der im Wissen um seine Amtspflichten bereit war, diesen zur verurkunden und dem Grundbuchamt anzumelden. Dadurch, dass der Beschuldigte 2 sich gänzlich auf den Rat des Beschuldigten 1 verliess und auch verlassen durfte, stellt sich auch nicht die Frage, ob der Irrtum vermeidbar gewesen wäre oder nicht.