Zwar hielt das Bundesgericht wiederholt fest, wenn Auskünfte bei einem Rechtsberater bzw. Anwalt eingeholt würden, gelte es zu berücksichtigen, dass sich der Täter auf dessen Auskunft nur verlassen könne, wenn diesem [dem Rechtsberater oder Anwalt] jener Sachverhalt zur Prüfung vorgelegen habe, der vom Täter nachher verwirklicht worden sei (Urteil des Bundesgerichts 6B_804/2018 vom 4. Dezember 2018 E. 3.2), was vorliegend der Fall war. Der Beschuldigte 2 durfte sich damit auf die Auskunft des Fachmanns in Person des Beschuldigten 1 verlassen.