317 Abs. 1 Ziff. 2 aStGB handelte, dies insbesondere, weil er sich für die doch komplexe Angelegenheit im Zusammenhang mit dem Verkauf der Miteigentumsanteile an den Liegenschaften an einen Notar gewandt hatte. Der Beschuldigte 2 scheint zu keinem Zeitpunkt ein auch nur unbestimmtes Empfinden gehabt zu haben, wonach sein Verhalten Unrecht dar-