633, Z. 5 f.). Weiter betonte der Beschuldigte 2, dass er nie zu etwas Illegalem «ja» gesagt hätte. Wenn er jedoch zu einem Notar oder einem Anwalt gehe, gehe er nicht davon aus, dass ihm illegale Vorschläge gemacht würden. Aus dieser Sicht verstehe er nicht, weshalb er strafrechtlich verfolgt werde bzw. gar verurteilt worden sei (pag. 633, Z. 38 ff.). Diese Argumentation ist nachvollziehbar. Nach Auffassung der Kammer kann dem Beschuldigten 2 de facto nicht vorgeworfen werden, er hätte merken müssen, dass es sich bei der Beurkundung eines (nicht vorhandenen) Schenkungswillens um eine strafbare Handlung im Sinne von Art. 317 Abs. 1 Ziff.