Hinzu kommt, dass der Beschuldigte 2 sich bereits zu Beginn der Vertragsvorbereitungen an einen Fachmann – nämlich an den Beschuldigten 1 als Notar – wandte und auf dessen Fachwissen vertraute. Der Lösungsvorschlag, das Vorkaufsrecht des Strafklägers mittels gemischtem Kauf-/Schenkungsvertrag auszuhebeln, kam denn auch vom Beschuldigten 1. Der Beschuldigte 2 führte oberinstanzlich aus, keine Bedenken gehabt zu haben, als ihm der Vorschlag des gemischten Vertrags unterbreitet worden sei, zumal er sich an einen Fachmann gewendet habe und somit davon ausgegangen sei, dieser sage ihm, was rechtens sei (pag. 633, Z. 5 f.).