633, Z. 1 f.). Der Beschuldigte 2 ging damit nach eigenen Angaben davon aus, dass auch der zweite Vertrag, mithin der Kauf-/ Schenkungsvertrag vom 10. November 2016, rechtmässig war, und erblickte in seinem Handeln, dem Mitunterzeichnen des Vertrages, kein Unrecht, was angesichts des Umstandes, dass betreffend die Übertragung der Miteigentumsanteile für die Vertragsparteien das gleiche Ergebnis resultierte, nachvollziehbar erscheint. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte 2 sich bereits zu Beginn der Vertragsvorbereitungen an einen Fachmann – nämlich an den Beschuldigten 1 als Notar – wandte und auf dessen Fachwissen vertraute.