156, Z. 148 ff.). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte auf Frage, was seine Reaktion auf den Vorschlag des Beschuldigten 1 mit der Schenkung gewesen sei, zu Protokoll, er [der Beschuldigte 2] sei erfreut gewesen, dass es einen legalen Weg gebe, um das Vorkaufsrecht zu umgehen, sowohl im Interesse von G.________ als auch im Interesse der H.________(Aktiengesellschaft) (pag. 633, Z. 1 f.).