je mit Hinweisen). Wo sich ein Rechtsunkundiger auf die Beratung durch eine rechtskundige Person, insbesondere auf einen Anwalt verlässt, gilt ein Rechtsirrtum nur dann als unvermeidbar, wenn die Auskunft sich auf eine komplexe Rechtsfrage bezieht und die Prüfung lückenlos gewesen ist (BGE 129 IV 6 E. 4; BGE 121 IV 109 E. 5b; Urteil des Bundesgerichts 6B_460/2008 vom 26. Dezember 2008 E. 3.4). Bereits gegenüber der Staatsanwaltschaft erklärte der Beschuldigte 2, er habe sich überlegt, dass er dem Strafkläger ja gar nicht schaden könne. Nie im Traum hätte er gedacht, dass er vor dem Staatsanwalt sitzen würde, denn sonst hätte er ganz anders gehandelt (pag. 156, Z. 148 ff.).