9.2.4 Schuldausschliessungsgründe Hinsichtlich der Schuld ist hingegen fraglich, ob beim Beschuldigten 2 das Bewusstsein, etwas Unrechtes zu tun bzw. Unwahres beurkunden zu lassen, vorhanden war, mithin, ob dieser sich der Rechtswidrigkeit der Handlung des Beschuldigten 1 bewusst war. Gemäss Art. 21 Satz 1 StGB handelt nicht schuldhaft, wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, er mithin irrtümlich und aus zureichenden Gründen annimmt, sein Tun sei erlaubt (Urteile des Bundesgerichts 6B_1207/2018 vom 17. Mai 2019 E. 3.3 und 6B_811/2019 vom 15. September 2019 E. 2.3.2).