Ebenfalls zutreffend ist die Feststellung der Vorinstanz, wonach dem Beschuldigten 2 bewusst gewesen sei, dass eine Schenkung nur beurkundet wurde, um das Vorkaufsrecht des Strafklägers auszuhebeln, und dass dieser Vorgang auch materiell-rechtliche Wirkungen entfalten würde (pag. 553, S. 31 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Etwas Anderes wurde vom Beschuldigten 2 auch nie behauptet. 9.2.3 Zwischenfazit Der Beschuldigte 2 erfüllt demnach den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB. Gründe, die die Tat rechtfertigen würden, sind – wie auch beim Beschuldigten 1 – vorliegend keine ersichtlich.