Der Beschuldigte 2 sprach im Rahmen seiner Einvernahmen nämlich stets von einem Kaufvertrag bzw. davon, dass G.________ die Liegenschaften für einen Gesamtpreis von CHF 2 Mio. an die H.________(Aktiengesellschaft) verkaufen wollte (vgl. bspw. pag. 158, Z. 210 f.; pag. 633, Z. 9 f.). Von einer Schenkung sprach er dagegen nie. Ebenfalls zutreffend ist die Feststellung der Vorinstanz, wonach dem Beschuldigten 2 bewusst gewesen sei, dass eine Schenkung nur beurkundet wurde, um das Vorkaufsrecht des Strafklägers auszuhebeln, und dass dieser Vorgang auch materiell-rechtliche Wirkungen entfalten würde (pag.