17 gewesen und diesen nicht unterzeichnet hätte. Ob der Beschuldigte 2 dabei als Gehilfe oder als Mittäter handelte, kann – wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen werden – an dieser Stelle offenbleiben. 9.2.2 Subjektiver Tatbestand Auf der subjektiven Seite steht sodann ausser Frage, dass beim Beschuldigten 2 das Bewusstsein, wonach G.________ keinen der Miteigentumsanteile an den Liegenschaften verschenken wollte, vorhanden war. Der Beschuldigte 2 sprach im Rahmen seiner Einvernahmen nämlich stets von einem Kaufvertrag bzw. davon, dass G._____