552, S. 30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auch nach Überzeugung der Kammer erfüllt der Beschuldigte 2 den objektiven Tatbestand von Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB, indem er den Vertrag vom 10. November 2016 mitunterzeichnete und damit sein Einverständnis zur Beurkundung gab. Sein Beitrag zur Urkundenfälschung im Amt war demnach zweifellos da. Der Vertrag wäre nicht zustande gekommen, wenn der Beschuldigte 2 mit der neuen Version, nämlich dem gemischten Kauf-/Schenkungsvertrag, nicht einverstanden