550, S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zur konkreten Beteiligung des Beschuldigten 2 hielt die Vorinstanz sodann fest, er sei mit dem Vorschlag, mit der entsprechenden Formulierung des Vertrags als Schenkung die Vorkaufsrechte des Strafklägers zu umgehen, einverstanden gewesen und habe diesen Vertrag unterzeichnet. Er sei damit nicht nur Gehilfe gemäss Art. 25 StGB gewesen, zumal ohne seinen Tatbeitrag die Verwirklichung des Delikts gar nicht möglich gewesen wäre, da der Vertrag nicht hätte verurkundet werden können. Er sei als Mittäter zu qualifizieren (pag. 552, S. 30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).