_, schuldig zu erklären. 9.2 Beschuldigter 2 9.2.1 Objektiver Tatbestand Was den Beschuldigten 2 betrifft, so ist vorab auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, wonach gemäss Art. 26 StGB Straftatbestände, die Sonderdelikte betreffen, auch auf den Teilnehmer (sog. «Extraneus») Anwendung finden, die Strafe jedoch zu mildern ist. Der Beschuldigte 2 kommt damit als Teilnehmer gemäss Art. 317 StGB in Frage (pag. 550, S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).