629, Z. 5 f.). Die Beurkundung erfolgte im Wissen darum, dass seitens der Verkäuferin G.________ kein Schenkungswille vorlag und somit die verurkundete Willensäusserung von wirklichen Willen abwich; der Beschuldigte 1 handelte mithin wissentlich und willentlich. Auch der subjektive Tatbestand ist damit erfüllt. 9.1.3 Fazit Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe, die einer Verurteilung entgegenstehen würden, sind vorliegend keine ersichtlich. Der Beschuldigte 1 ist entsprechend der Urkundenfälschung im Amt, begangen am 10. November 2016 in O.________, schuldig zu erklären.