Subjektiver Tatbestand Auf der subjektiven Seite hält die Kammer fest, dass es der Absicht des Beschuldigten 1 entsprach, die Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Strafkläger zu umgehen, gab er doch oberinstanzlich zu Protokoll, es sei richtig, dass man aus diesem Grund die Schenkungsabsicht so beurkundet habe (pag. 628, Z. 41 f.). Der Beschuldigte 1 wusste zudem, dass bei G.________ zu keinem Zeitpunkt ein Schenkungs- oder eben ein Zuwendungswille vorlag, zumal er im Berufungsverfahren – wie bereits erwähnt – zu Protokoll gab, man habe im Ergebnis «kes Füfi gschänkt» (pag. 629, Z. 5 f.).