16 die Käuferin bezweckte. Die Urkunde gibt damit eine Willensäusserung wieder, die nicht dem wahren, inneren Willen der Vertragsparteien entspricht. Der Beschuldigte beurkundete damit eine unwahre Tatsache und erfüllt somit den objektiven Tatbestand von Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB. 9.1.2 Subjektiver Tatbestand