Festzuhalten ist schliesslich, dass auch der Hinweis der Verteidigung auf BGE 120 IV 29 fehl geht, zumal es dort um einen einfach-schriftlichen Vertrag und eben gerade nicht um eine öffentliche Urkunde ging. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass der Beschuldigte 1 ein Rechtsgeschäft verurkundet hat, das zwar im Ergebnis das bewirkte, was die Vertragsparteien damit von Anfang an erreichen wollten (Übertragung der beiden Miteigentumsanteile gegen Bezahlung von CHF 2 Mio). Er verurkundete jedoch zusätzlich einen Schenkungswillen der Verkäuferin, der lediglich dazu diente, das Vorkaufsrecht des Strafklägers zu umgehen, und nicht tatsächlich eine unentgeltliche Zuwendung an