Die Lösung, im Vertrag "Schenkung" zu schreiben, hätte im Übrigen wie bereits erwähnt wohl tatsächlich dem Willen von G.________ entsprochen, wenn damit das Vorkaufsrecht umgangen werden kann und solange sie den gleichen Kaufpreis erhält – G.________ hatte aber nie den wirklichen Willen, eine unentgeltliche Zuwendung zu tätigen, und trotzdem steht genau das in der Urkunde. Festzuhalten ist schliesslich, dass auch der Hinweis der Verteidigung auf BGE 120 IV 29 fehl geht, zumal es dort um einen einfach-schriftlichen Vertrag und eben gerade nicht um eine öffentliche Urkunde ging.