eine andere Willenserklärung verurkundet als diejenige, die dem wahren Willen der Vertragsparteien entsprach. Aus dem Gesagten ergibt sich zudem ohne Weiteres, dass es sich entgegen den Ausführungen der Verteidigung nicht um eine Prämisse der Anklageschrift handelt, dass für die Vertragsparteien entscheidend gewesen wäre, dass für beide Miteigentumsanteile je einzeln ein Gegenwert festgelegt wird. Entscheidend ist, dass der in der Urkunde festgehaltene erklärte Wille nicht dem wahren Parteiwillen entsprach. Die Lösung, im Vertrag "Schenkung" zu schreiben, hätte im Übrigen wie bereits erwähnt wohl tatsächlich dem Willen von G.______