Dies gilt auch für den Einwand, man müsse den Vertrag als zusammengesetztes Resultat anschauen. Mit der Schenkung wurde ein objektiv notwendiger, vertragstypischer Punkt verurkundet, der in Tat und Wahrheit nicht dem wahren Willen der Vertragsparteien entsprach, jedoch materiell-rechtliche Folgen für Drittpersonen zeitigte. Damit kann auch nicht von einer blossen Änderung der Bezeichnung die Rede sein. Es wurde ein anderes Rechtsgeschäft resp. eine andere Willenserklärung verurkundet als diejenige, die dem wahren Willen der Vertragsparteien entsprach.