Sie umfasst somit bei einer Schenkung wie ausgeführt die Nennung des Grundstücks und den Schenkungswillen. Nur das Vorliegen eines Zuwendungswillens macht das Rechtsgeschäft zu einer gemischten Schenkung, andernfalls liegt ein Kaufvertrag vor. Insofern zielt der Einwand der Verteidigung, die Essentialia seien lediglich gewesen, dass die beiden Miteigentumsanteile für CHF 2 Mio. ins Eigentum der H.________(Aktiengesellschaft) übergehen, ins Leere. Dies gilt auch für den Einwand, man müsse den Vertrag als zusammengesetztes Resultat anschauen.