Der wahre Wille war, im Vertrag "Schenkung" zu schreiben, damit das Vorkaufsrecht umgangen werden kann. Am Gesagten ändert nichts, dass sich der Konsens der Vertragsparteien im Ergebnis nicht veränderte und sie subjektiv der Vertragsgestaltung keine grosse Bedeutung zumassen. Denn die Beurkundungspflicht umfasst nicht nur die subjektiv wesentlichen Vertragspunkte, sondern erstreckt sich insbesondere und vorab auf die objektiv wesentlichen Vertragspunkte und zwar unabhängig davon, wie wichtig diese den Vertragsparteien subjektiv sein mögen. Sie umfasst somit bei einer Schenkung wie ausgeführt die Nennung des Grundstücks und den Schenkungswillen.