15 Wille war stets, die von ihr wertmässig als angemessen erachtete Gegenleistung von CHF 2 Mio. für die Übertragung der beiden Miteigentumsanteile an den Grundstücken zu erhalten. Die in der Urkunde festgehaltene Willensäusserung "Frau G.________ schenkt der H.________(Aktiengesellschaft)…" entspricht daher nicht dem wahren, inneren Willen und ist somit unwahr. Sie gibt den Vertragswillen, wie er zur Zeit der Beurkundung vorlag, nicht korrekt wieder. Der wahre Wille war, im Vertrag "Schenkung" zu schreiben, damit das Vorkaufsrecht umgangen werden kann.