_ liegt aber in Tat und Wahrheit nicht vor und war auch nie gewollt. Die Gegenleistung für die (teilweise) unentgeltliche Übertragung des einen Miteigentumsanteils wurde im Rahmen der entgeltlichen Übertragung des anderen Miteigentumsanteils erbracht. G.________ hat damit im Ergebnis nichts verschenkt. Der Beschuldigte 1 führte im Rahmen seiner oberinstanzlichen Einvernahme anschaulich selber aus, man habe per Saldo «kes Füfi gschänkt» (pag. 629, Z. 5 f.). Ein Schenkungs- oder Zuwendungswille lag bei G.________ zu keiner Zeit vor. Sie wollte die beiden Miteigentumsanteile wie gezeigt von Anfang an für CHF 2 Mio. verkaufen und ihr wirklicher