Zwar hätte selbst im Falle der Zustimmung von G.________ die verurkundete Willenserklärung dem geäusserten Willen der Vertragsparteien entsprochen. Der geäusserte Wille hätte aber nach dem Gesagten nicht dem wahren, inneren Willen der Vertragsparteien entsprochen. Es wurde nämlich der Wille, der H.________(Aktiengesellschaft) den Miteigentumsanteil am Grundstück ________ zu schenken, nur geäussert, um das Vorkaufsrecht zu umgehen. Eine Schenkung resp. eine unentgeltliche Zuwendung oder eine Bereicherung der H.________(Aktiengesellschaft) aus dem Vermögen von G.________ liegt aber in Tat und Wahrheit nicht vor und war auch nie gewollt.