Die Variante mit der Schenkung war zudem nach dem Auftauchen der entsprechenden Problematik insofern vom Willen des Beschuldigten 2 getragen, als dieser mit der angepassten Vertragsgestaltung das Vorkaufsrecht der Baurechtsgeber ausschalten wollte. Schliesslich kann gestützt auf das Beweisverfahren in der Tat davon ausgegangen werden, dass dies auch dem mutmasslichen Willen von G.________ entsprochen und sie, hätte man sie dazu noch befragen können, der Lösung gemäss Vertrag vom 10. November 2016 wohl zugestimmt hätte. Für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit ist dies jedoch letztlich nicht entscheidend. Zwar hätte selbst im Falle der Zustimmung von G.______