Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass die Verteidigung aufgrund des Beweisergebnisses auch nach Auffassung der Kammer zutreffend darauf hinweist, dass sich die Vertragsparteien nicht im Einzelnen für die Gestaltung des Vertrages interessierten und damit insbesondere auch nicht für die konkrete Aufteilung des Kaufpreises von CHF 2 Mio. auf die beiden Miteigentumsanteile, solange ihr oben beschriebener Wille im Ergebnis umgesetzt wird. Die Variante mit der Schenkung war zudem nach dem Auftauchen der entsprechenden Problematik insofern vom Willen des Beschuldigten 2 getragen, als dieser mit der angepassten Vertragsgestaltung das Vorkaufsrecht der Baurechtsgeber ausschalten wollte.