der Vertragspartnerin zu schenken. Hintergrund dieser Vertragsgestaltung war bekanntlich das Ziel, das Vorkaufsrecht der Eigentümer des baurechtsbelasteten Grundstücks zu umgehen. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass die Verteidigung aufgrund des Beweisergebnisses auch nach Auffassung der Kammer zutreffend darauf hinweist, dass sich die Vertragsparteien nicht im Einzelnen für die Gestaltung des Vertrages interessierten und damit insbesondere auch nicht für die konkrete Aufteilung des Kaufpreises von CHF 2 Mio. auf die beiden Miteigentumsanteile, solange ihr oben beschriebener Wille im Ergebnis umgesetzt wird.