Auch dieser zweite, definitive Vertrag beinhaltet somit "unter dem Strich" ein Entgelt für die beiden Miteigentumsanteile von insgesamt CHF 2 Mio. Insoweit sind die Ausführungen der Verteidigung, wonach der ursprüngliche Konsens der Vertragsparteien, also Eigentumsübertragung gegen Bezahlung von insgesamt CHF 2 Mio., unverändert geblieben ist und für diese mit der angepassten Vertragsgestaltung im Ergebnis das gleiche Resultat vorlag, zutreffend. Verurkundet worden ist indessen neben dem Willen, den Miteigentumsanteil am Grundstück ________ zu verkaufen, auch der Wille von G.________, den Miteigentumsanteil am Grundstück ________ der Vertragspartnerin zu schenken.